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Sobald gegen Sie ein Strafverfahren eingeleitet worden ist und Sie hiervon auch Kenntnis haben, haben Sie unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers Ihrer Wahl.

Dies ist u. a. in den § 140 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Eine notwendige Verteidigung ist vor allem dann angezeigt, wenn Sie nicht in der Lage sind, sich selber zu verteidigen, sei es, weil der Fall juristisch gesehen sehr komplex/schwierig ist, sei es weil Sprachschwierigkeiten vorhanden sind oder bspw. weil eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht.

Sofern Sie nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens vom Gericht eine Anklageschrift erhalten und in dieser mitgeteilt wird, dass Sie einen (Pflicht)verteidiger Ihrer Wahl benennen mögen, andernfalls Ihnen ein solcher durch das Gericht bestellt wird, zögern Sie nicht und wenden Sie sich innerhalb der gesetzten Frist, am besten sofort, an meine Kanzlei, um zu erreichen, dass Sie bestimmen, wer ihr (Pflicht)verteidiger wird und nicht vom Gericht ein Verteidiger bestimmt wird, der Sie nicht verteidigt, sondern dessen Ziel es ist, das Verfahren möglichst ohne viel Arbeit - aber in jedem Falle nicht in ihrem Sinne - zum Ende bringt.

Ein ohne Ihr Zutun und ohne Ihren ausdrücklichen Wunsch bestellter Pflichtverteidiger wird in der Regel nie das notwendige Vertrauen, welches zwischen Ihnen und ihrem Verteidiger unabdingbar ist, besitzen.

Dies gilt auch dann, wenn Sie noch keine Anklageschrift erhalten haben, gegen Sie aber ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist.

Je früher Sie einen Verteidiger mandatieren, desto eher haben Sie im Zusammenspiel mit Ihrem Verteidiger auch die Möglichkeit, Einfluss auf das Strafverfahren zu nehmen. Nur so können Sie den Ermittlungsbehörden gegenüber auf Augenhöhe entgegentreten.

Falls gewünscht verteidige ich Sie im gesamten Bundesgebiet durch alle Instanzen.


Rechtsanwalt
Felix Schmidt, Heilbronn, Fachanwalt für Strafrecht